Uelzen, am Montag den 18.08.2025

Wolfsabschuss — Nabu muss sich selber kümmern

von Carlo Eggeling am 07.06.2024


Das teilt das Verwaltungsgericht mit:

Kein Anspruch des NABU auf aktive Übermitteilung von erteilten Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für Wölfe


Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: 2 A
133/22) eine Klage des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V.,
(NABU) gegen den Landkreis Uelzen abgewiesen.
Der NABU wandte sich im September 2021 mit dem Begehren an den Landkreis Uelzen, die-
ser solle ihn zukünftig unaufgefordert über sämtliche Erteilungen von artenschutzrechtlichen
Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für die Art Wolf aktiv durch die Übermittlung
dieser Ausnahmegenehmigungen unterrichten. Die rechtzeitige Kenntnis von erteilten Aus-
nahmegenehmigungen sei für die Erreichung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes uner-
lässlich. Dieses Begehren lehnte der Landkreis Uelzen ab. Der NABU könne einen Antrag bei
der Behörde auf Zugang zu den Informationen stellen, was für ihn zumutbar und ausreichend
sei. Dagegen wandte sich der NABU mit seiner Klage.
Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer nach Durchfüh-
rung der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage ausgeführt, für den geltend gemachten
Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Der NABU könne auch auf andere Weise wirksa-
men gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erreichen.
Die Behörde sei nämlich ohnehin nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 5 Umweltinformationsge-
setz (UIG) zur Verbreitung der Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für Wölfe ver-
pflichtet. Dem NABU sei es als anerkannter Umweltverein durchaus zuzumuten, sich im Rah-
men seines satzungsmäßigen Aufgabenkreises aktiv, selbstständig und regelmäßig darüber
zu informieren, ob eine derartige Genehmigung erteilt und verbreitet worden sei. Dadurch
könne der NABU Kenntnis nehmen, die Entscheidung überprüfen und gegebenenfalls Rechts-
behelfe einlegen. Darüber hinaus verwies die Kammer auf die erst kürzlich vom Niedersäch-
sischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -) bestätigten Mitwir-
kungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen in laufenden Verfahren auf Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen, weil diese in einer Vielzahl von Fällen als Allgemeinverfügung
einzuordnen und anerkannte Naturschutzvereinigungen mindestens über den Inhalt und den
Ort des Vorhabens in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen seien.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der NABU kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zu-
lassung der Berufung beantragen.
§ 10 UIG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und
systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufga-
ben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
[…]
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinba-
rungen sowie

© Fotos: Leser Symbolbild


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